Am 14. Februar hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) eröffnet. Die Vernehmlassungsfrist endet am 22. Mai 2024.
Ab dem 1. Januar 2025 sollen die Gerichte in der Schweiz im Rahmen der Revision der Zivilprozessordnung unter bestimmten Bedingungen mündliche Verfahrenshandlungen per Videokonferenz und in Ausnahmefällen per Telefonkonferenz durchführen oder den Beteiligten die Teilnahme über solche Medien gestatten können
Rechtliche Grundlagen
Die VEMZ beruht auf den Art. 141b Abs. 3 der revidierten ZPO. Darin werden die Voraussetzungen für den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung geregelt. Die technischen Voraussetzungen und die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit soll der Bundesrat regeln.
Nach Art. 2 VEMZ müssen Gerichte, die bei Prozesshandlungen elektronische Mittel einsetzen, und Personen, die mittels elektronischer Mittel an Prozesshandlungen teilnehmen, über eine geeignete Infrastruktur, einen geeigneten Internetanschluss und eine geeignete Hard- und Software verfügen. Der Zugang der Öffentlichkeit soll gewährleistet werden und die Infrastruktur der Gerichte muss es erlauben, Ton und Bild aufzuzeichnen.
Das DSG findet in laufenden Zivilverfahren keine Anwendung. Der Art. 141b Abs. 1 Buchstabe c der revidierten ZPO sieht aber vor, dass der Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen in Zivilverfahren nur zulässig ist, wenn der Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet sind. Die VEMZ präzisiert die datenschutzrechtlichen Vorgaben und stellt sicher, dass die persönlichen Daten der beteiligten Personen beim Einsatz der elektronischen Mittel hinreichend geschützt sind.
Durchführung der virtuellen Prozesshandlungen
Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Prozesshandlung nach Art. 141a Abs. 1 nZPO für alle Verfahrensbeteiligten mittels elektronischer Mittel durchgeführt werden. Ebenfalls möglich sind hybride Konferenzen nach Art. 141a nZPO, wobei die Prozesshandlung im Gerichtssaal stattfindet, eine oder mehrere Personen sich aber online zuschalten.
Für die Durchführung von Beweisabnahmen über elektronische Mittel wie Zeugeneinvernahmen, Gutachtenerstattungen, Parteibefragungen oder Beweisaussagen, ist zusätzlich erforderlich, dass dem Einsatz einer Video- oder Telefonkonferenz keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Das Einverständnis der zugeschalteten Person ist bei Beweisabnahmen nicht notwendig.
Zusätzlich ist bei Beweisabnahmen über elektronische Mittel die Video- oder Telefonkonferenz aufzuzeichnen. Bei den übrigen Prozesshandlungen liegt es im Ermessen des Gerichts, ob eine Aufzeichnung erfolgt.
Datenschutz und Datensicherheit
Da weder das Datenschutzgesetz, noch die kantonalen Datenschutzregelungen Anwendung auf Zivilverfahren finden, muss der Datenschutz bei elektronisch durchgeführten Prozesshandlungen im VEMZ präzisiert werden. Grundsätzlich bestimmt ausschliesslich das anwendbare Verfahrensrecht darüber, wie die Personendaten zu bearbeiten sind. Der Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Beteiligten ist sicherzustellen und es soll somit einen dem DSG äquivalenten Schutz gewährleistet werden. Gestützt darauf soll der Bundesrat nach Art. 141b Abs. 3 nZPO neben den technischen Voraussetzungen auch die datenschutz- und datensicherheitsrechtlichen Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel regeln und konkretisieren.
Zuschaltung via Metaverse?
Ob eine Zuschaltung via Metaverse möglich sein wird, ist in der Vernehmlassung des VEMZ nicht ersichtlich.
Dass eine Gerichtsverhandlung via Metaverse möglich ist, zeigt ein Beispiel aus Südamerika. Im Februar 2023 wurde ein Gerichtsprozess des kolumbianischen Verwaltungsgerichts in Magdalena im Metaverse abgehalten.
Eine Prozesshandlung im Metaverse durchzuführen bringt aber nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Schwierigkeiten mit sich.
Die Mimik ist bei einer gerichtlichen Verhandlung häufig von grosser Bedeutung. Vor allem für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen, aber auch für das Aufeinandertreffen der sich gegenüberstehenden Parteien kann die persönliche Anwesenheit entscheidend sein.
Wenn die technischen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden können, ist eine Gerichtsverhandlung via Metaverse denkbar. Videokonferenzen sind aber durch ihre Zugänglichkeit und ihren persönlichen Bezug einfacher durchzuführen. Ausgeschlossen sind Prozesshandlungen via Metaverse aber nicht.
Quellen
- https://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/mm.msg-id-100022.html
- https://www.swissinfo.ch/eng/colombia-court-moves-to-metaverse-to-host-hearing/48314600
- https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2023/96/cons_1/doc_4/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-dl-proj-2023-96-cons_1-doc_4-de-pdf-a.pdf