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Veranstaltungstickets werden nur selten von den Veranstaltenden selbst, sondern meist von Tickethändlern verkauft. Solche Händler oder Ticketplattformen verkaufen das Recht auf Zutritt zu der Veranstaltung. Während unstreitig ist, dass das Widerrufsrecht gegenüber den Veranstaltenden ausgeschlossen ist, ist die Rechtsprechung uneins, ob den Verbrauchern ein Widerrufsrecht gegenüber den Ticketplattfomen zusteht. Dem Amtsgericht Bremen liegen zahlreiche Fälle vor, in denen sich Verbraucher nicht mit den von der Plattform angebotenen Gutscheinen zufriedengeben wollten und deshalb den Widerruf gegenüber der Ticketplattform erklärt und Rückzahlung des Ticketpreises plus Versandkosten verlangt haben. Eines dieser Verfahren hat das Gericht jetzt ausgesetzt und EuGH vorgelegt (AG Bremen, Beschluss vom 08.01.2021, Az. 19 C 277/20).

  1. Die Vorlagefrage

Das AG Bremen hat dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

Ist Art. 16 lit. I der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 (nachfolgend Verbraucherrechte-RL) dahingehend auszulegen, dass es für einen Ausschluss des Verbraucherwiderrufsrechts genügt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher gegenüber nicht unmittelbar eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbestätigungen erbringt, sondern dem Verbraucher ein Zutrittsrecht zu einer solchen Dienstleistung verkauft?

  1. Hintergrund des Rechtsstreits

Die Parteien streiten um das Bestehen und die Höhe eines Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises für Eintrittskarten einer Veranstaltung. Bei der Beklagten handelt es sich um ein börsennotiertes Unternehmen, das stationär sowie online, Eintrittskarten für verschiedene Veranstaltungen zum Kauf anbietet. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Verbraucherin, welche konkludent den Widerruf des im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Vertrages erklärt, indem sie die Beklagte auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Zahlung in Anspruch nimmt. Die Klägerin soll bei der Beklagten am 12.11.2019 online Eintrittskarten für ein Konzert erworben haben, welches von einem Dritten als Veranstalter durchgeführt werden sollte. Die Veranstaltung, welche am 24.03.2020 in Braunschweig stattfinden sollte, wurde infolge der behördlichen Einschränkungen für Großveranstaltungen aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt und kann möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Die Beklagte hat der Klägerin einen vom Veranstalter ausgestellten Gutschein in Höhe von 199,00 Euro übersandt. Dies erfolgte im Auftrag des Veranstalters unter Hinweis auf die Corona-Gutscheinregelung nach Art. 240 § 5 EGBGB. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 207,90 Euro sowie 15,55 Euro Portokosten.

  1. Rechtliche Einordnung

Nach § 312g Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht das Widerrufsrecht allerdings, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.

Für das AG Bremen ist fraglich, ob der Klägerin im vorliegenden Fall ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB (= Art. 9 Verbraucherrechte-RL) zusteht oder ob dieses nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB (=Art. 16 lit. I) Verbraucherrechte-RL) ausgeschlossen ist. Das hängt davon ab, ob der Ausnahmetatbestand des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB (=Art. 16 lit. I) Verbraucherrechte-RL) auf die unmittelbaren Erbringer der Dienstleistung (Veranstalter) beschränkt ist.

a) Vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts

Das AG Bremen geht davon aus, dass der Ausnahmetatbestand des Art. 16 lit. I) der Verbraucherrechte-RL so auszulegen sei, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts für Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit einer Freizeitbetätigung erbracht werden, auf die unmittelbaren Erbringer der Dienstleistung, d.h. im vorliegenden Fall auf die Veranstalter, beschränkt ist. Folgende Argumente sollen, nach Auffassung des Gerichts, für ein solches Ergebnis sprechen:

  • Die Verbraucherrechte-RL bezweckt die Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus (Art. 1 der Verbraucherrechte-RL im Lichte ihrer Erwägungsgründe 3, 4 und 7).
  • In der Politik der Union ist der Schutz der Verbraucher in Art. 169 AEUV und Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert (EuGH, Urteil vom 27.3.2019 – C-681/17

(Slewo/Ledowski)): Verbraucher befinden sich im Vergleich zu Unternehmern in einer

unterlegenen Position, da sie als schlechter informiert, wirtschaftlich schwächer und rechtlich

weniger erfahren als ihre Vertragspartner angesehen werden müssen.

  • 16 lit. I) der Verbraucherrechte-RL ist eng auszulegen.
  • Vertrag zwischen Klägerin und Beklagten wird als Kaufvertrag über ein Recht (das Recht ein Konzert zu besuchen) verstanden; Konzert selbst wird von einem Dritten (dem Veranstalter) durchgeführt; Erbringer der Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbestätigungen (des Konzerts) ist nicht die Beklagte.
  • Kaufvertrag über Tickets verpflichtet nicht die vertragliche Leistung in einem genau bestimmten, spezifischen Zeitraum zu erbringen; nur der Veranstalter verpflichtet sich, das Konzert zu einem bestimmten Termin stattfinden zu lassen.
  • Eine Dienstleistung, die zwar einen Bezug zu einem späteren Freizeitereignis aufweist und darüber hinaus vertraglich nicht in einem bestimmten Zeitraum zu erbringen ist, dürfte bei enger Auslegung des Ausnahmetatbestands des Art. 16 lit. I) der Verbraucherrechte-RL nicht von diesem erfasst sein.
  • Erwägungsgrund 49 der Verbraucherrechte-RL begründet den Ausschluss des Widerrufsrechts damit, dass „der Vertragsabschluss die Bereitstellung von Kapazitäten mit sich bringt, die der Unternehmer im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig nutzen kann; z.B.: Reservierungen in Hotels, für Ferienhäuser oder Kultur- und Sportveranstaltungen.
  • Diese Begründung sei nicht einschlägig, wenn der Verbraucher nicht unmittelbar bei einem Veranstalter, sondern bei einem Tickethändler ein Ticket zu einer Freizeitveranstaltung kauft.

 

b) Annahme des Verbraucherwiderrufsrechts durch den EuGH

Sofern der EuGH von einem Bestehen des Widerrufsrechts ausgeht, steht der Klägerin nach §§ 355, 357, 357c BGB ein Anspruch auf Rückgewähr des von ihr gezahlten Kaufpreises für die Eintrittskarten zu. Da eine Belehrung über ein Verbraucherwiderrufsrecht nicht erfolgt ist, ist die Widerrufsfrist vorliegend nicht abgelaufen. Die Übersendung eines Gutscheins ist in einem solchen Fall, aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 355 BGB (= Art. 18 Abs. 3 Verbraucherrechte-RL), nicht möglich. Zudem schließt auch Erwägungsgrund 46 der Verbraucherrechterichtlinie die Ausstellung von Gutscheinen statt einer Erstellung der gezahlten Beiträge aus.

 

c) Ausschluss des Verbraucherwiderrufsrechts durch den EuGH

Für den Fall, dass der EuGH von der Anwendung der Ausnahmeregelung des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB (= Art. 16 lit. I) Verbraucherrechte-RL) ausgeht und das Verbraucherwiderrufsrecht damit ausgeschlossen ist, wäre die Rückgewähr des Kaufpreises aus diesem Rechtsgrund zu verneinen. Die Übersendung eines Gutscheins, statt einer Erstattung der gezahlten Beiträge, ist in einem solchen Fall nicht zu beanstanden.

  1. Bedeutung und Folgen für die Veranstaltungsbranche

a) Unmittelbarer Erwerb beim Veranstalter

Nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ist das Verbraucherwiderrufsrecht ist aufgrund der Ausnahmeregelung für terminierte Veranstaltungen ausgeschlossen. Sofern es also zu Absagen von Veranstaltungen infolge der behördlichen Einschränkungen für Großveranstaltungen aufgrund der Corona-Pandemie kommt, kann Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB zur Anwendung kommen. Nach Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB ist der Veranstalter nämlich berechtigt, wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben.

b) Mittelbarer Erwerb über einen Tickethändler

Sollte der EuGH die Vorlagefrage entsprechend der vorläufigen Rechtsauffassung des AG Bremen beantworten, so würde bei einem Ticketerwerb über einen Tickethändler das Verbraucherwiderrufsrecht gegenüber der Ticketplattform bestehen bleiben. Der Kunde müsste sich nicht mit der Ausstellung von Gutscheinen zufriedengeben.

Im Ergebnis könnten die Kunden Ihren Anspruch aus dem Widerrufsrecht, das gegenüber den Veranstaltenden ausgeschlossen ist, gegenüber den Ticketplattformen durchsetzen.

Das kann unseres Erachtens nicht Sinn und Zweck der Vorschrift sein. So soll der Unternehmer davor geschützt werden, dass er bei Vertragsschluss bestimmte Kapazitäten für die Erfüllung des Vertrages reserviert, die im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig genutzt werden können (Spindler/Schuster/Schirmbacher, 4. Aufl. 2019, BGB § 312g Rn. 54). Müsste der Tickethändler als Kommissionär den Endkunden ein Widerrufsrecht einräumen so wäre im Ergebnis trotzdem der Veranstalter derjenige, den die nachteiligen Folgen träfen. Zwar tritt der Kommissionär im eigenen Namen auf und schließt selbstständig Kaufverträge mit den Verbrauchern ab, dies jedoch auf Rechnung des Kommittenten, sodass dieser im Ergebnis das komplette Risiko des Kaufs und Verkaufs trägt (AG Bremen, Urteil vom 01.12.2020, Az. 8 C 358/20).  Eine solche Auslegung würde daher den Schutzzweck der Norm verfehlen (vgl. AG Bremen, Urteil vom 08.12.2020, Az. 18 C 99/20; AG Bremen, Urteil vom 01.12.2020, Az. 8 C 358/20). Denn es ist insbesondere nicht notwendig, dass der Vertragspartner die letztlich angestrebte Dienstleistung selbst erbringt (vgl. AG München, Urteil vom 02.12.2005, Az. 182 C 26144/0). Entscheidend ist allein, dass aufgrund einer zeitlich festgelegten Dienstleistung ein erhöhtes Schutzbedürfnis des Unternehmers besteht, da dieser die Veranstaltung nur dann mit hinreichender Planungssicherheit organisieren kann, wenn er davon ausgehen muss, dass die Verbraucher von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Da es auch beim Kauf des Veranstaltungstickets von einem Tickethändler im Kern um die zugrundeliegende Dienstleistung geht, muss nach dem Sinn und Zweck des in § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB vorgesehenen Widerrufsrechts dieses auch auf den Tickethändler, der als Kommissionär tätig wird, anzuwenden sein.

  1. Fazit

Sollte der EuGH der Auffassung des vorlegenden AG Bremen folgen und von einem Widerrufsrecht ausgehen, werden sich die Ticketvermittler das Geld wohl von den Veranstaltenden zurückholen.

Mit einer Entscheidung des EuGHs, die auch auf andere Vermittlungsportale, wie etwa für Reise- oder Hotelportale übertragen werden kann, können wir wohl erst nach Ablauf der Widerrufsfristen für die meisten oder aller der im Jahr 2020 Corona bedingt abgesagten Veranstaltungen rechnen.

Da die bisher im VVK befindlichen Veranstaltungen für 2021 überschaubar sind, dürften sich die rückwirkenden Folgen für die ansonsten ohnehin schwer gebeutelte Branche in Grenzen halten. Mit Blick auf zukünftige Veranstaltungen sollten Plattformen und Veranstalter vorsorglich regeln, wie sie die Kosten von (erfolgreichen) Widerrufen der Verbraucher gegenüber der Plattform aufteilen. Dabei sollten sie auch prüfen, ob die Plattformen ihren Kunden ein Widerrufsrecht einräumen und sie hierüber informieren sollen oder nicht. Machen sie es nicht, müssen sie damit rechnen, dass die nicht belehrten Verbraucher den (Kauf-) Vertrag innerhalb der dann geltenden Frist von einem Jahr und 14 Tagen widerrufen.