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Zwischen dem Ausbruch des Coronavirus („Covid-19“) in China Ende Dezember 2019 und heute liegen gut zwei Monate. Zwei Monate, die gereicht haben, die gesamte Weltwirtschaft auf den Kopf zu stellen. Die Aktienmärkte verzeichnen immense Verluste, Grenzen und Schulen werden geschlossen, die Regale in Supermärkten leergeräumt und die Nachfrage an Atemschutzmasken und Desinfektionsmitteln explodiert. Wie lange dies noch anhalten wird, weiss niemand genau. Unternehmen können sich bei Auftragseinbrüchen schützen, indem sie auf Kurzarbeit setzen. Damit schützen sie ihr Unternehmen in zweifacher Weise: Einerseits können sie so vermeiden, dass sie ihre Mitarbeiter für „Nichts“ arbeiten lassen und entlohnen müssen. Andererseits müssen sie ihren Mitarbeitern nicht kündigen und erhalten bei erfüllten Voraussetzungen Kurzarbeitsentschädigung.

Die Kurzarbeit ist eine vorübergehende Reduzierung oder gänzliche Einstellung der Arbeitszeit in einem Betrieb. In wirtschaftlichen Krisenzeiten kann die Kurzarbeit für den Arbeitgeber ein hilfreiches Instrument gegen die daraus resultierenden Auftragseinbrüche sein. Der Zweck der Kurzarbeit liegt u.a. in der Erhaltung der Arbeitsplätze in einem Unternehmen und die Vermeidung von Entlassungen. Es wird jedoch erst von Kurzarbeit gesprochen, wenn der Arbeitsausfall mehr als 10% beträgt. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für seine geleisteten Arbeitsstunden weiterhin entlohnt, für die ausgefallenen Arbeitsstunden wird eine Kurzarbeitsentschädigung von 80% des Verdienstausfalls durch die Arbeitslosenversicherung verrichtet.

Kommt es zu einer Wirtschaftskrise, kann die Kurzarbeit nicht ohne Weiteres vom Arbeitgeber beschlossen werden, sondern ist an einige Bedingungen gebunden. Im Lichte der aktuellen Lage bezüglich des Coronavirus werden spezifischen Erfordernisse für eine Kurzarbeit genannt.

Es ist zunächst zu unterscheiden, ob der Arbeitsausfall Folge einer behördlichen Massnahme ist (z.B. Abriegelung von Städten) oder auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist (z.B. Infizierungsängste):

  • Können die betroffenen Arbeitgeber im Falle einer behördlichen Massnahme die Arbeitsausfälle nicht durch wirtschaftlich tragbare und geeignete Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen, werden diese Ausfälle durch die Kurzarbeitsentschädigung entschädigt.
  • Bei wirtschaftlichen Gründen findet eine Entschädigung statt, wenn die Arbeitsausfälle unvermeidbar sind. Sie müssen Folge eines konjunkturellen oder strukturellen Auslösers sein, welcher einen Nachfrage- bzw. Umsatzrückgang zur Folge haben.

In allen Konstellationen müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Art. 31 ff. AVIG):

  • das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein;
  • der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehend und es darf erwartet werden, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können;
  • die Arbeitszeit ist kontrollierbar;
  • der Arbeitsausfall macht je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden aus;
  • der Arbeitsausfall wird nicht durch Umstände verursacht, die zum normalen Betriebsrisiko gehören (Gemäss dem SECO gehören die Auswirkungen des Coronavirus nicht zum normalen Betriebsrisiko).

Ein genereller Verweis zum Coronavirus reicht noch nicht um einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen. Der Arbeitgeber muss glaubhaft darlegen, weshalb die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfällt auf das Coronavirus zurückzuführen sind (adäquater Kausalzusammenhang).

Eine Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung muss bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle am Ort des Betriebs angemeldet werden.

Gerne können wir Sie unterstützen bei der Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung.

 

Quellen 

Arbeitslosenversicherungsverordnung(PDF, 145 kB)

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)(PDF, 120 kB)

https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2020/573.pdf

https://www.stadtzug.ch/aktuellesinformationen/866414

https://www.nzz.ch/schweiz/corona-welche-veranstaltungen-sind-betroffen-ld.1543284

https://awa.zh.ch/internet/volkswirtschaftsdirektion/awa/de/arbeitslosenversicherung/kurzarbeit/KurzarbeitCoronavirus.html