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Der Kanton Zürich unterzieht nach über 15 Jahren sein Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 878 vom 4. August 2023 einer Totalrevision. Damit sollen die Anforderungen des Europäischen Rechtsraumes berücksichtigt und Vorstösse aus dem Zürcher Parlament umgesetzt werden. Neben einer Stärkung des Öffentlichkeitsprinzips und einem moderneren Ansatz bei der Datennutzung soll das revidierte IDG nunmehr Regeln zu künstlicher Intelligenz (IK) enthalten.

Für eine moderne Nutzung von Daten umfasst das revidierte IDG eine Regelung bezüglich dem Umgang mit offenen Behördendaten (Open Government Data, OGD). Dabei handelt es sich um von einem öffentlichen Organ frei zugänglich gemachte Informationen in maschinenlesbarer Form, die ohne Einschränkung nutzbar sind (vgl. § 5 Abs. 5 revIDG). Nunmehr regelt das IDG die gesetzlichen Grundlagen zu offenen Behördendaten. Gemäss § 15 Abs. 1 revIDG können öffentliche Organe Informationen als Behördendaten veröffentlichen, wenn keine rechtliche Bestimmung und kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegenstehen. Damit soll gefördert werden, dass öffentliche Stellen vorhandene Daten nach Möglichkeit zur Verfügung stellen und durch andere öffentliche Stellen oder auch Private genutzt werden können. Begrüssen dürften diese Regelung insbesondere die Hochschulen und die Universität Zürich.

Weiter enthält das revidierte IDG neu Regelungen zu KI, da sich diesbezüglich rechtliche Fragen stellen, die einen Zusammenhang zum Datenschutz aufweisen. Neu sind alle öffentlichen Organe gemäss § 13 Abs. 3 revIDG dazu verpflichtet, ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der von ihnen verwendeten algorithmischen Entscheidsysteme (AES) zu führen, soweit diese eine Auswirkung auf Grundrechte von Personen haben können. Dadurch wird dem gerechtfertigten Anliegen nach Transparenz Rechnung getragen. In Ergänzung zum Auskunftsrecht müssen sie zudem Personen, die Auskunft über die Bearbeitung ihrer Personendaten verlangen, Auskunft hinsichtlich einer KI-gestützten Datenbearbeitung geben.

Eine der wichtigen Neuerungen besteht in der Schaffung einer oder eines Beauftragten für das Öffentlichkeitsprinzip, welche zur Stärkung des besagten Öffentlichkeitsprinzips beitragen soll. Diese Aufgaben umfasst namentlich die Unterstützung und Beratung öffentlicher Stellen sowie auch die Beratung von Privatpersonen hinsichtlich ihrer Rechte, die Vermittlung bei Streitigkeiten betreffend den Zugang zu Informationen oder die Stellungnahme zu Rechtsakten im Bereich des Öffentlichkeitsprinzips. Gemäss Medienmitteilung soll die Aufgabe der Beauftragten für das Öffentlichkeitsprinzip von der kantonalen Beauftragten für den Datenschutz übernommen werden.

Schliesslich erfolgen punktuelle Anpassungen in verschiedensten Teilbereichen. So wird eine Bestimmung eingefügt, die den öffentlichen Organen die Bearbeitung unter Einhaltung strenger Voraussetzungen erlaubt, wenn die betroffene Person in die Datenbearbeitung einwilligt (§§ 24 lit. c und 25 lit. c in Verbindung mit § 12 rev IDG). Diese Bestimmungen entsprechen dem Regelungsgehalt von Art. 34 nDSG. Sodann werden Bestimmungen zu den Anforderungen an die Rechtsgrundlage zur Bearbeitung von Personendaten oder zur Verwendung von Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke am das am 1. September 2023 in Kraft tretende nDSG angepasst. Dadurch soll insgesamt eine Übereinstimmung mit dem nDSG erreicht werden.

Der Kanton Zürich will mit seinem modernisierten Gesetz über Information und Datenschutz mit gutem Beispiel vorangehen. Die Vorlage der Regierung geht nun zur Beratung an den Zürcher Kantonsrat – wir sind gespannt, wie sich die Politiker und Politikerinnen im Kanton Zürich nun zum Thema der KI-Regulierung und den Anforderungen des nDSG äussern werden.

 

Quellen (Links, Zitation von Büchern)