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Das Bundesverwaltungsgericht hat gesprochen. Ein Computer, der mit einem Breitbandanschluss mit dem Internet verbunden ist, muss der BILLAG die Radioempfangsgebühr bezahlen, auch wenn er keine einzige Minute Radio hört.

Für den Beschwerdeführer ist es verständlicherweise ärgerlich, dass er sich nicht von der Gebührenpflicht befreien kann, ohne gleichzeitig auf seinen Computer bzw. den Breitbandinternetanschluss zu verzichten.

Ein Computer ist ein betriebsbereites Empfangsgerät im Sinne von Art. 68 Abs. 1 RTVG  und fällt unter die Radiogebührenpflicht (i.S.v. Art. 57 Bst. b RTVV), da hinsichtlich Vielfalt des Programmangebots und der Empfangsqualität einen herkömmlichen Radioapparat gleichkommt. Dagegen wird beim Fernsehempfang zusätzlich der Abschluss eines Abonnements oder eine Registrierung bei einem Anbieter vorausgesetzt, damit ein Empfangsgerät unter die Gebührenpflicht (Art. 57 Bst. b RTVV) fällt. Siehe: www.bvger.ch