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Berufs- und Hobbyfotografen einte schon immer eins: Die Faszination für das Motiv Mensch. Egal ob professionell vor der Kamera posierend oder unbeobachtet auf der Straße. Kein anderes Motiv hat so viel Strahlkraft, birgt aber auch so viel rechtliche Spannung.

Die Fülle der zu Verfügung stehenden einfachen Mittel zur Aufnahme, aber insbesondere auch zur anschließenden Verbreitung der Fotografien, etwa über die sozialen Medien, haben ihr Übriges getan, um die Personenfotografie zum häufigen Gegenstand in der Rechtsprechung, aber insbesondere auch in den Fokus der Gesetzgebung zu rücken.

Vorläufiger Höhepunkt ist die Novellierung des § 201a StGB, der zum Teil bereits als Nagel am Sarg der Straßenfotografie bezeichnet wurde, weil ihm mit seiner Konturlosigkeit die Gefahr einer Kriminalisierung der Bildjournalisten und Straßenfotografen innewohne. Aber auch die Zivilgerichte haben der Straßenfotografie das Leben in letzter Zeit nicht einfacher gemacht. So entschied das LG Berlin kürzlich in einer vielfach diskutierten Entscheidung gegen die Kunstfreiheit des Ostkreuz-Fotografen Espen Eichhöfer und für das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten (BGH, Urt. v. 3.6.2014 – 27 O 56/14, ZUM 2014, 732).

Grund genug, um sich noch einmal die im Kunsturhebergesetz (KUG) von 1907 geregelten Voraussetzungen der Personenfotografie anzuschauen. Dass ein so altes Gesetz Schwierigkeiten bei Erfassung modernster Sachverhalte macht, ist hierbei evident.

Den Aufsatz von Robert Golz finden Sie in der IPRB 2015 auf den Seiten 170-172 (7. Heft).