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Abbildungen von erkennbaren Personen fallen sowohl unter das Datenschutz- als auch das Kunsturhebergesetz. Dies war auch nach altem Recht schon der Fall. Mit Inkrafttreten der DSGVO am 25.5.2018 wird der eigentlich schon beigelegte Streit über das Verhältnis der Vorschriften nun neu entfacht. An einigen Stellen brennt es lichterloh. Die praktischen Konsequenzen sind groß und kaum abschätzbar. Die Lösung muss das Alte sein.

I. Was gilt nach dem KUG?

  1. Begriff des Bildnisses
  2. Einwilligung nach dem KUG
  3. Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis

II. Was gilt unter der DSGVO?

  1. Bildnisse als personenbezogene Daten
  2. Zulässigkeit der Verarbeitung

III. Das Spannungsverhältnis KUG und DSGVO

  1. Rückblick: Verhältnis KUG und BDSG
  2. Ausblick: KUG und DSGVO
    a. Medienprivileg
    b. Einwilligung
    c. Andere Erlaubnistatbestände der Verarbeitung
    aa. Zur Erfüllung des Vertrages
    bb. Berechtigte Interessen

IV. Ausblick

I. Was gilt nach dem KUG?

Liegt ein Bildnis vor, also eine erkennbare Darstellung einer Person, genießt die abgebildete Person Schutz unter dem Kunsturhebergesetz (im Folgenden: KUG). § 22 Satz 1 KUG legt fest, dass Bildnisse nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Liegt keine explizite Einwilligung vor, so gilt diese im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete für das Abbilden eine Entlohnung erhielt.

1. Begriff des Bildnisses

Der Begriff des Bildnisses ist weit gefasst, da das Bildnis als die Wiedergabe der äußeren Erscheinungsform in jeder Form und in jedem Medium geschützt ist (Fricke in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 22 KUG, Rz. 5 m.w.N.). So unterliegen Fotografien, Karikaturen und Grafiken ebenso dem Schutz des KUG wie Skulpturen oder Prägungen auf Münzen.

Unerheblich ist dabei, ob der Durchschnittsleser, -zuschauer oder -internetsurfer den Abgebildeten erkennt (vgl. BVerfG, Urt. v 14.7.2004 – 1 BvR 263/03). Es reicht aus, wenn ein über die Familie hinausgehender Personenkreis die Person erkennen könnte (Fricke in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 22 KUG, Rz. 7 m.w.N.).

2. Einwilligung nach dem KUG

Wer ein Bildnis zur Schau stellen oder verbreiten, also veröffentlichen will, benötigt grundsätzlich die Einwilligung des Abgebildeten. Dabei kann die Einwilligung ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden. Die Einwilligung muss stets Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung erkennen lassen. Dabei spricht viel dafür, dass …