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Dr. Martin Kraushaar ist Hauptgeschäftsführer der Architekten und Stadtplanerkammer Hessen. Gemeinsam mit ihm schreibt Fabian Reinholz über Fragen des Urheberschutzes, des Leistungsschutzes und des Geschäftsgeheimnisschutzes von BIM Datenbanken (Building Information Modeling). Ausgangspunkt ist eine für Architekten neue Leistungsdimension – die Datenbank in Gestalt des Gebäudedatenmodells.

Datenbanken im Building Information Management

Es entstehen im Vorfeld konkreter Planungsaufträge aufgrund erheblicher Investitionen der Architekturbüros skalierbare Elemente, die in Bauteildatenbanken projektunabhängig zur Verwendung vorgehalten und durch wiederkehrenden Einsatz in verschiedensten Projekten validiert werden. Die Anwendung dieses Building Information Modeling (BIM) führt demnach zur Erzeugung von Datenbanken.

Leistungsschutzrecht von Architekten

Architekten können – das ist die von den Autoren vertretene These – Leistungsschutzrechte an Gebäudedatenmodellen als Datenbanken begründen. Sie haben darüber hinaus allen Anlass, das erhebliche Modellierungs-Know-How, welches in Gebäudedatenmodelle fließt, vertraglich zu schützen.

Bauherren werden häufig schon aus technischen Gründen ihrerseits kaum das Know-How haben, die entstehenden Datenbanken während des gesamten Nutzungszyklus eines Gebäudes als sogenannten „Digital Twin“ hinweg zu warten und zu pflegen. Allerdings haben Bauherren ein berechtigtes Interesse daran, das Informationsniveau als Leistungsgegenstand übertragen zu erhalten, welches sie herkömmlicher Weise durch Pläne und Dokumentation beanspruchen können und im Rahmen des Architektenvertrages honorieren.

Insofern zeichnen sich neue Wertschöpfungsketten und Wertschöpfungsstufen ab, die ein Gebäudedatenmodell als Arbeitsinstrument und wirtschaftliches Asset durchläuft. Der Gesetzgeber ist, das deutet sich als Bedürfnis der Praxis vermehrt an, zu einer Differenzierung des Datenbankschutzes nach § 87a UrhG aufgerufen