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Rapidshare wird sich nur begrenzt freuen, dass der BGH dem Unternehmen bescheinigt hat, einen Dienst zu betreiben, der „grundsätzlich“ rechtskonform ist. Für die Zukunft bedeutet das Urteil, dass jeder Abmahnbrief weitreichende Folgen hat. Sobald ein Sharehoster Kenntnis von Raubkopien eines bestimmten Werks hat, ist er zu beträchtlichen Anstrengungen verpflichtet, um gleichartige Rechtsverstöße zu unterbinden.

Rapidshare und andere Sharehosting-Dienste beschäftigen seit vielen Jahren die Gerichte (vgl. Härting, Internetrecht, 4. Aufl. 2010, Rn. 1772). Das Sharehosting ermöglicht die Speicherung, die Verwaltung und den einfachen Austausch von größeren Dateien und ist beliebt für den Tausch von Musik-, Film- und Computerspieldateien. Sharehosting-Dienste werden in beträchtlichem Umfang genutzt, um Dateien unter Verletzung des Urheberrechts zu verbreiten. Ob und inwieweit Rapidshare und andere Anbieter für solche Rechtsverletzungen haftbar sind, ist streitig. Der BGH hat sich in dem Urteil zu dem Computerspiel „Alone in the Dark“ erstmalig mit dieser Frage befasst.

Prof. Niko Härting kommentiert im Compliance-Berater (Heft 2/2013, S. 84-86) das Urteil des BGH. Den Aufsatz stellen wir Ihnen hier mit freundlicher Unterstützung des Compliance-Beraters zum Download zur Verfügung.

Urteilsbesprechung als PDF zum Download