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Werden auf einer Onlinehandelsplattform über eine Such- und Autocomplete-Funktion auch Produkte von Konkurrenzunternehmen angezeigt, ist dies markenrechtlich zulässig. So entschied der BGH in zwei markenrechtlichen Verfahren zugunsten der Onlinehandelsplattform Amazon. Zwei Unternehmen hatten sich u.a. dagegen gewehrt, dass die Suchfunktion von Amazon bei Eingabe der Marken der klagenden Unternehmen auch Produkte anderer Hersteller anzeigt.

I. Ortlieb: I ZR 138/16

Der Taschenhersteller Ortlieb bietet seine Produkte nicht bei Amazon, sondern ausschließlich im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems an. Gibt man in der Amazon-Suchmaske Ortlieb ein, wird dem Internetnutzer eine Liste mit Konkurrenzprodukten angezeigt. Darin sah Ortlieb eine Markenverletzung. Amazon verteidigte sich mit dem Argument, dass die Liste der Konkurrenzprodukte nur das Ergebnis eines Algorithmus sei, welcher dadurch entsteht, dass der Internetnutzer den Markennamen in die Suchmaske eingebe. Daher habe Amazon die Marke selbst nicht benutzt.

Während die Instanzgerichte Landgericht und Oberlandesgericht München dem klagenden Unternehmen Recht gaben, hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das OLG. Dazu führte der BGH aus, dass es für das Vorliegen einer Markenrechtsverletzung maßgeblich darauf ankommt, ob der Internetnutzer erkennen kann, dass es sich bei den angezeigten Produkten um solche des Markeninhabers handelt oder nicht. Nur wenn der Internetnutzer die angezeigte Trefferlist auch tatsächlich mit den Produkten des Markeninhabers in Verbindung bringt, kann von einer Markenrechtsverletzung ausgegangen werden. Welchen Eindruck die angegriffene Trefferliste auf den Internetnutzer macht, hat nun das OLG München zu prüfen.

Fazit

Während das OLG München noch eine Markenrechtsverletzung aufgrund der Beeinträchtigung der Lotsenfunktion und damit der Herkunftsfunktion der Marke Ortlieb begründete, machte der BGH nun deutlich, dass eine solche pauschale Aussage allein nicht ausreichend ist. Vielmehr bedarf es tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Internetnutzer die angezeigten Produkte auch für solche des Markeninhabers hält. Sind hingegen bspw. deutliche Herstellerbezeichnungen vorhanden, anhand derer die in der Trefferliste angezeigten Produkten von denen des Markeninhaber abgegrenzt werden können, wird man eine Markenverletzung künftig verneinen müssen. Laut BGH ist in diesem Fall keine Verwechslungsgefahr gegeben und die Herkunftsfunktion der Marke somit nicht beeinträchtigt.

 

II. GoFit: I ZR 201/16

In einem ähnlich gelagerten Fall wies der BGH die Revision vollständig zurück. Geklagt hatte die GoFit GmbH darauf, dass Amazon ihren Markennamen aus der Autocomplete-Funktion entfernt. Die Autocomplete-Funktion von Amazon zeigt bei der Eingabe „GoFit“ Ergebnisse wie „goFIT“ oder „goFIT Gesundheitsmatte“. Hierin sah das klagende Unternehmen eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens. Amazon verteidigte sich damit, dass es auf das Ergebnis der Autocomplete-Funktion keinen Einfluss habe, da dieses Ergebnis eines Algorithmus sei.

Während das erstinstanzliche LG Köln noch zugunsten von goFit geurteilt hatte und tatsächliche eine Verletzung des Unternehmenskenneichens annahm, lehnte dies das OLG Köln im Berufungsverfahren ab. Dem schloss sich auch der BGH an und argumentierte, dass es für den Internetnutzer nicht ersichtlich ist, von welchem Hersteller die angebotenen Produkte stammen. Schließlich liegt in der Autocomplete-Funktion keine kennzeichenmäßige Verwendung durch Amazon.

Fazit

Auch hier kommt es nach Ansicht des BGH für die Verneinung der Markenverletzung maßgeblich darauf an, wie der Nutzer den Suchwortvorschlag konkret versteht. Bringt der Internetnutzer den Suchvorschlag nicht mit einer bestimmten Marke in Verbindung, kann nicht von einer Markenverletzung ausgegangen werden.