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Die Frage, welche Nutzungen von einem genehmigten Tarif erfasst sind, liegt nicht in der Kompetenz der Eidgen. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, sofern diese Frage nicht innerhalb eines Tarifgenehmigungsverfahrens zu klären ist (vgl. Art. 55 Abs. 1 URG).

Im Rahmen der Kompetenz der Aufsichtsbehörde über die Verwertungsgesellschaften steht es letzterer zu, zu prüfen, ob die Verwertungsgesellschaften die Verwertung nach festen Regeln betreiben beziehungsweise ob die geltenden Tarife eingehalten werden.

GT 3A umfasst das Abspielen von Hintergrundsendungen und –musik, welche in öffentlich zugänglichen Räumen abgespielt werden. Nicht darunter fallen gemäss Bundesverwaltungsgericht Hotelzimmer oder Ferienwohnungen, da diese nicht öffentlich zugänglich und damit von der Definition des GT 3a nicht umfasst sind. Für solche können deshalb keine Gebühren geltend gemacht werden.

B-3896/2011

Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: