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Ab dem 1. Juli 2015 gelten neue Konsumentenschutzbestimmungen betreffend Mehrwertdiensten, die über das Telefon und das Internet genutzt werden.

Künftig dürfen keine unangekündigten Preise mehr erhoben werden.

Anbieter von Mehrwertdiensten dürfen nur noch den bei der 090x-Nummer angegebenen Preis in Rechnung stellen, Zuschläge sind unzulässig. Bei Mehrwertdiensten im Internet dürfen die Leistung nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn der Preis transparent auf oder in Nähe der Schaltfläche zur Annahme des Angebots bekannt gegeben wird. Auf der Schaltfläche muss entweder „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung gut sichtbar und deutlich lesbar angebracht werden (Art. 11abis Abs. 2 der Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 1978 (PBV, SR 942. 211).

Bei einer Verrechnung von Diensten über Handshake (WAP,  DCB, DOB) bedarf es inskünfig eine ausdrückliche Bestätigung in einem neue Bildschirmfenster (Art. 11abis Abs. 3 PBV).

Unerbetene Werbeanrufe mit Sterneintrag ohne bestehende Kundenbeziehung sind seit 1. April 2012 als unlautere Geschäftspraktik strafbar (Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG)

Diese vom Bundesrat am 5. November letzten Jahres beschlossenen Bestimmungen der Fernmeldedienst- und Preisbekanntgabeverordnung treten am 1. Juli 2015 in Kraft. Prüfen Sie jetzt die Preisbekanntgabe Ihrer Mehrwertdienste im Internet und der Telefonie.

Quellen: