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Prof. Niko Härting betrachtet anhand einiger ausgewählter bekannter Fälle, ob sich der Absender privater Nachrichten gegen die Veröffentlichung zur Wehr setzen kann.

Ob E-Mail, SMS, Mailbox-Nachricht. Immer wieder gibt es Fälle, in denen (vermeintlich) vertrauliche private Nachrichten gegen den Willen des Absenders veröffentlicht werden. Es stellt sich dann die Frage, ob sich der Absender zur Wehr setzen kann.

Ein „absolutes“ Bestimmungsrecht des Verfassers gibt es ebenso wenig wie einen „Freibrief“ für die Veröffentlichung. Es gilt vielmehr in jedem Einzelfall das Gebot der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit. In der Veröffentlichung finden Sie die Leitlinien für diese Abwägung.

Den Beitrag finden Sie in Heft 6 der IPRB auf den Seiten 134 – 136.