3. Juni 2022
von Nicolas Porwitzki & Fabian Reinholz
Das LG München I hat in seinem Urteil vom 15.02.2022 (Az. 33 O 4811/21 = GRUR-RS 2022, 11023) entschieden, dass die wahrheitswidrige Auflistung eines Unternehmens (in diesem Fall BMW) in einer Kundenreferenzliste das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Betroffenen aus Art. 2 I GG iVm Art. 19 III GG verletzt. Das Urteil ist aus beiden Perspektiven interessant: für den Werbenden ist größere Vorsicht bei Referenzlisten geboten; für Betroffene wird das Unternehmenspersönlichkeitsrecht als de facto Kennzeichenschutz nutzbar. Dadurch bringt das Urteil zugleich etwas Klarheit in das Rechtsprechungs-Labyrinth des Unternehmenspersönlichkeitsrechts.