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Das LG München I hat in seinem Urteil vom 15.02.2022 (Az. 33 O 4811/21 = GRUR-RS 2022, 11023) entschieden, dass die wahrheitswidrige Auflistung eines Unternehmens (in diesem Fall BMW) in einer Kundenreferenzliste das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Betroffenen aus Art. 2 I GG iVm Art. 19 III GG verletzt. Das Urteil ist aus beiden Perspektiven interessant: für den Werbenden ist größere Vorsicht bei Referenzlisten geboten; für Betroffene wird das Unternehmenspersönlichkeitsrecht als de facto Kennzeichenschutz nutzbar. Dadurch bringt das Urteil zugleich etwas Klarheit in das Rechtsprechungs-Labyrinth des Unternehmenspersönlichkeitsrechts.

Sachverhalt

Die Klägerin ist der BMW-Konzern. Der markenrechtlich geschützte Konzernname „BMW Group“ wurde auf der Website einer bekannten und umstrittenen ‚Profilerin‘ als Referenz in der Kundenliste aufgeführt. BMW nimmt die ‚Profilerin‘ in erster Linie wegen einer Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts und nur hilfsweise wegen diverser markenrechtlicher und namensrechtlicher Verstöße in Anspruch. Der Konzern behauptet, dass es zwischen ihm und der Beklagten keinerlei Geschäftsbeziehungen gegeben habe, die eine Nennung in der Referenzliste rechtfertigen würden. Zudem würde sich die Nennung in der spezifischen Liste nachteilig auf den Konzern auswirken, weil die Beklagte Gegenstand öffentlicher Kritik sei und bereits von der Süddeutschen Zeitung als ‚Hochstaplerin‘ bezeichnet wurde. Dagegen führt die Beklagte verschiedene Beweise für eine angebliche Geschäftsbeziehung ins Feld. Darunter Kontakt mit Firmen-E-Mail-Adressen der Klägerin und Beauftragungen durch Mitarbeiter der Klägerin.

Keine Ansprüche aus Markenrecht

Im Rahmen der Frage der Abmahnkosten musste sich das Gericht auch mit Ansprüchen aus dem Markenrecht auseinandersetzen. Weil BMW die Abmahnung lediglich auf markenrechtliche Ansprüche gestützt hatte kam es für die Frage der Kostenerstattung darauf an, ob diese Ansprüche neben dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht bestanden. Das LG München I verneint markenrechtliche Ansprüche. Zwar weist das Gericht darauf hin, dass es sich bei der Marke um eine besonders bekannte Marke handelt, die Bekanntheitsschutz aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG genießt (Rn. 110), jedoch mangele es an einer Benutzung für eigene Waren oder Dienstleistung der Beklagten (Rn. 111). Hier schützt die Beklagte also die Tatsache, dass die Kundenliste allgemeine Eigenwerbung darstellt und nicht spezifische Dienstleistungen bewirbt. Anders wäre entschieden worden, hätte die Beklagte die Kundenliste verwendet, um ganz konkret beispielsweise ihre ‚Profiling‘-Dienste zu bewerben.

Unternehmenspersönlichkeitsrecht

Das Herz des Urteils bildet die Auseinandersetzung mit dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht nach der Maßgabe des BGH Urteils ‚Rennsportgemeinschaft‘ (BGH Urt. v. 26.06.1981 – I ZR 73/79 = GRUR 1981, 846). Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht ist ganz allgemein ein sonstiges geschütztes Rechtsgut im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB und steht neben anderen Rechten wie zum Beispiel dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Vereinfacht lässt sich das Unternehmenspersönlichkeitsrecht als allgemeines Persönlichkeitsrecht verstehen, was keiner natürlichen sondern einer juristischen Person zusteht. Das ist gem. Art. 19 III GG grundsätzlich möglich. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt das Unternehmen in seinem sozialen Geltungsbereich als Wirtschaftsunternehmen oder wie das LG München formuliert: „das personale Substrat des hinter dem Namen stehenden Namensträgers“ (Rn. 91).

Deutlich wird hier bereits, dass das Rechtsgut des Unternehmenspersönlichkeitsrechts nicht unproblematisch ist. Die Abgrenzung zum Recht am eingerichtete und ausgeübten Gewerbebetrieb fällt nicht immer leicht Die Rechtsprechung wendet in manchen Fällen beide nebeneinander an (vgl. BGH Urt. v. 11.3.2008 – VI ZR 7/07 = NJW 2008, 2110), während in anderen Fällen nur auf eines zurückgegriffen wird (wie z.B. im oben genannten Rennsportgemeinschaft-Urteil).

Für Betroffene ist die Berufung auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht reizvoll, weil man ein Tatbestandsmerkmal gegenüber dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einspart. Die sogenannte Betriebsbezogenheit des Eingriffes muss beim Unternehmenspersönlichkeitsrecht nicht geprüft werden. Betriebsbezogen bedeutet, dass sich der Eingriff gegen den Betrieb als solchen richten muss. Die Einschränkung dient dazu diffuse Schäden vom Schutzbereich des Rechtes auszuklammern. Das typische Beispiel wäre ein Stau auf der Autobahn, der zu einer Verzögerung im Betriebsablauf führt. Auch wenn der Stau auf eine Ursache zurückzuführen ist, wie beispielsweise einen Unfall, kann der Schuldige des Unfalls nicht vom Unternehmen wegen der Verzögerung in Anspruch genommen werden, weil sich der Unfall offensichtlich nicht gegen den Betrieb als solchen richtet. Das Ausklammern diffuser Schadensbilder bedeutet aber auch, dass gerade in äußerungsrechtlichen Fällen Nutzungen des Namens des Unternehmens aus dem Schutzbereich fallen. So wäre es wenig aussichtsreich im vorliegenden Fall zu argumentieren, dass sich die Auflistung gegen den Betrieb als solchen richtet.

In diesen Fällen wird der Rückgriff auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht oder auf die Kreditgefährdung aus § 824 BGB nötig. Während die Kreditgefährdung erneut hohe Hürden für das Bestehen eines Anspruches stellt (Anwendung nur auf unwahre Tatsachenbehauptungen, Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Wertschätzung des Betroffenen) ist ein Anspruch aus dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht nur von einer Interessenabwägung abhängig. Eine solche Interessenabwägung nimmt auch das LG München im vorliegenden Urteil vor. Kernfrage ist dafür zunächst, ob es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder um eine aus Art. 5 I GG geschützte Meinungsäußerung handelt. Dafür prüfen die Gerichte, ob die Äußerung dem Beweis zugänglich ist (Tatsachenbehauptung) oder ob sie durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind (Meinungsäußerung). Für den Streitfall war das unproblematisch: Die Auflistung in einer Kundenliste ist eine dem Beweis zugängliche Tatsache: man kann fragen, ob BMW tatsächlich Kunde der Beklagten war.

Im zweiten Schritt kommt es dann darauf an, ob es sich um eine wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Während unwahre Tatsachenbehauptungen keinen rechtlichen Schutz genießen, sollten wahre Tatsachenbehauptungen zulässig sein. Dem LG München I haben die von der Beklagten erbrachten Beweise für eine angebliche Geschäftsbeziehung nicht ausgereicht. So könne der bloße Kontakt mit Firmen-E-Mail-Adressen nicht als Beweis für eine tatsächlich erfolgte Auftragserteilung ausreichen. Zudem war die einzig handfeste Rechnung, die die Beklagte vorgezeigt hatte, an eine Privatperson ausgestellt und auch von dieser bezahlt worden, die auch Mitarbeiterin von BMW ist. Auf dieser Grundlage ist nachvollziehbar, dass das Gericht von einer unwahren Tatsachenbehauptung ausgegangen ist und zugunsten der Klägerin entschied.

Hinweise

Das Urteil ist im Endeffekt nur eine konsequente Anwendung bestehender BGH-Rechtsprechung. Es festigt die Position von Unternehmen gegen wahrheitswidrige Nennungen in Kundenlisten zu Werbezwecken (siehe dazu auch: LG Bielefeld Urt. v. 23.11.2021 – 15 O 104/20 = GRUR-RS 2021, 37853). Das ist deshalb bemerkenswert, weil das Unternehmenspersönlichkeitsrecht in Ermangelung gefestigter Rechtsprechung nach wie vor eher hilfsweise eingesetzt wird. Der Fall wahrheitswidriger Kundenlisten könnte aber inzwischen ein Beispiel gefestigter Rechtsprechung sein.

Für Werbende bedeutet das Urteil, dass bei der Erstellung von Kundenlisten zu Werbezwecken besondere Aufmerksamkeit nötig ist. Nicht jeder Kontakt mit einem Unternehmen oder seinen Mitarbeitern reicht aus, damit das betreffende Unternehmen als Kunde aufgeführt werden darf. Die Formulierung „tatsächlich erfolgte Auftragserteilung“ des LG München I lässt darauf schließen, dass ein auf Erbringung einer Dienstleistung oder auf eine sonstige Geschäftsbeziehung gerichtetes Vertragsverhältnis mit Unternehmen entstanden sein sollte, damit diese in Kundenlisten geführt werden dürfen. Hundertprozentige Sicherheit gewährt am Ende immer nur die Einwilligung des Kunden. Das LG München I sieht nämlich eine generelle Befugnis aus dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht selbst „über Art und Umfang des Gebrauchs des Namens oder Firmenbestandteils durch andere zu bestimmen“ (Rn. 92). Diese Befugnis schließt zwar auch wahrheitsgemäße Auflistungen ein, diese sollten aber im Rahmen der Interessenabwägung als rechtmäßig und damit zulässig angesehen werden. Zudem müssen Werbende darauf achten, ob die verwendeten Marken gegebenenfalls Bekanntheitsschutz aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG genießen. Sollten sie das tun, ist ohne Weiteres keine Werbung für konkrete Dienstleistungen mit der Marke zulässig. Das bedeutet, dass bei bekannten Marken zwar die allgemeine Werbung rechtmäßig ist (z.B. „Zu unseren Kunden gehören…“), aber die Werbung für eine spezifische Dienstleistung ohne entsprechende Lizenz gegen Markenrecht verstößt (z.B. „von diesem Beratungsprogramm profitieren bereits…“).

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.