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Das Oberlandesgericht Hamm hat ein Urteil des LG Bochum bestätigt, wonach Luftbildaufnahmen mittels Drohnen nicht von der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG gedeckt sein. Zugleich hast das OLG aber auch die Revision zum BGH für eine abschließende Klärung der Frage zugelassen.

OLG Hamm, Urteil vom 27. April 2023 – 4 U 247/21

 

Bei der Beklagten handelt es sich um einen Buchverlag. Sie hatte Bücher veröffentlicht, die mittels Drohnen gefertigte Luftaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Installationen enthielten. Die Klägerin, die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, vertritt die, zum Teil bereits verstorbenen, Künstler der abgebildeten Installationen aufgrund von Wahrnehmungsverträgen und hatte in der Instanz vor dem LG Bochum auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten gegen den Buchverlag geklagt und gewonnen.

 

Die Klägerin verteidigte nun vor dem OLG Hamm in dem Berufungsverfahren die ihr vom Landgericht Bochum zugesprochenen Ansprüche. Die Beklagte könne sich, wie es auch die Vorinstanz entschieden hatte, nicht auf die Panoramafreiheit stützen, sondern habe die Urheberrechte der Künstler an ihren Installationen verletzt.

 

Das OLG Hamm gab ihr nun Recht und bestätigte das Urteil des LG Bochum. Lediglich den Zahlungsanspruch fasste das OLG neu.

 

Die Vervielfältigung und Verbreitung der Installationen in den Büchern nach §§ 16, 17 UrhG sei insbesondere nicht durch die Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG gedeckt. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG können Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch Lichtbild vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden. Auch eine wirtschaftliche Verwertung ist nah dieser Schrankenregelung sodann ohne Zustimmung des Urhebers zulässig. Ein Werk befindet sich „an“ öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden kann.

 

Das LG Frankfurt am Main hatte in einem früheren „Drohnen-Fall“ seinem Urteil vom 25.11.2020 – 2-06 O 136/20 noch angenommen, dass nach einer richtlinienkonformen Auslegung anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. h) der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft (nachfolgend: „InfoSoc-RL“), dass Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sein und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führe.

 

Dieser Auffassung erteilte das OLG nun eine Absage und bezog sich hierbei auf die Entscheidung des BGH – „AIDA-KussmundUrteil vom 27.4.2017 – I ZR 247/15. Der BGH hatte darin festgestellt, dass vom Zweck der Regelung keine Aufnahmen des Werkes umfasst sein, die unter Verwendung besonderer Hilfsmittel (wie einer Leiter) oder nach Beseitigung blickschützender Vorrichtungen (wie einer Hecke) angefertigt worden sein. Solche Ansichten des Werkes sein nicht Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßenbildes.

 

Die Perspektive einer Drohne aus dem Luftraum stelle somit keine Perspektive „von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen“ dar. Die Schrankenregelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG betreffe von vornherein nur diejenigen Perspektiven, die sich den Augen eines Menschen von allgemein zugänglichen Orten aus böten.