So funktioniert der Verzicht auf die eingeschränkte Revision
Seit dem 1. Januar 2025 gelten für mittelständische Unternehmen in der Schweiz neue, verbindliche Regeln für den Verzicht auf die eingeschränkte Revision (Opting out). Entscheidend ist, dass dieser Verzicht nur noch vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres und nicht rückwirkend angemeldet werden darf. Die gesetzlichen Änderungen bringen erhebliche praktische und rechtliche Konsequenzen für Verwaltungsräte, Geschäftsleitungen und KMUs mit sich – von der Fristenplanung über die Handelsregistermeldung bis zur Rolle der Revisionsstelle.